1. Bei Verhinderung des Mietantrittes
Bei Verhinderung des Mietantrittes ist dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung zu
machen. Der Vermieter versucht in diesem Fall die Wohnung weiter zu vermieten. Bei einer
Annullation mehr als 60 Tage vor Mietantritt wird dem Mieter die Anzahlung, abzüglich einer
Umtriebsentschädigung von sFr. 100.--, zurückerstattet. Bei einer Annullation weniger als 60
Tage vor Mietantritt und kann die Wohnung weiter vermietet werden, wird dem Mieter die
Anzahlung, abzüglich einer Umtriebsentschädigung von sFr. 100.--, zurückerstattet. Bei
Nichtvermietung verfällt die Anzahlung zu Gunsten des Vermieters. Und der Mieter haftet
grundsätzlich für den entstandenen Mietzinsausfall, falls die Wohnung nicht weiter vermietet
werden kann.
2. Annullationskostenversicherung
Ist die Verhinderung oder der vorzeitige Ferienabbruch Folge einer unerwarteten, schweren
Krankheit, Unfall oder Tod des Mieters oder einer ihm sehr nahe stehenden Person …
3. Pflichten des Vermieters
Mit dem rechtsgültigen Abschluss des Vertrages ist der Vermieter zur vereinbarten Bereitstellung
und Übergabe des Mietobjektes verpflichtet …
4. Mietdauer
Die Mietdauer beträgt in der Regel mindestens zwei Nächte …
5. Anzahl Personen
Die vereinbarte Personenanzahl darf nicht überschritten werden …
6. Haustiere
Nur mit Zustimmung des Vermieters erlaubt …
7. Untervermietung
Untervermietung ist untersagt.
8. Hausordnung
Der Mieter ist verpflichtet, sich an die Hausordnung zu halten.
9. Möbel
Einrichtungsgegenstände müssen in ordentlichem Zustand gehalten werden …
10. Hinweis
Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass der Vermieter im Auftrag des Eigentümers handelt …
11. Vertrag
Nichteinhaltung der Zahlungstermine kann zu Weitervermietung führen …
12. Reservation
Eine Reservation wird erst gültig mit schriftlicher Bestätigung …
13. Zahlungen
Mit Vertragsabschluss wird eine Anzahlung von 1/3 des Mietpreises fällig …
14. Daten
Daten werden vertraulich behandelt …
15. Internetzugang
Der Gast darf den Internetanschluss nur im Rahmen der geltenden Gesetze nutzen …
16. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Davos.
Der Vermieter, Davos im April 2019